Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 48 Hilfsmittel

Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 47 § 49