Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 48 Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.