Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

§ 55 § 57