Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen

Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.

§ 64 § 66