Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 7 Urkundenverzeichnis

(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind

1.
Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),
2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer elektronischen Signatur,
b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
4.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
5.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt und auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden, und
3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird.
§ 6 § 8