Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.