Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

NotV 3

§ 7

Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.