Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

NotV 3

§ 8

Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.