Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 20 Löschung des Postfachs

Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.

§ 19 § 21