Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 5 Notarvertreter

Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 4 § 6