Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
NotViKoV§ 15 Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit und Vertraulichkeit, Funktions- und Sicherheitskonzept
(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der mittels des Videokommunikationssystems erfolgenden Kommunikation, der damit verbundenen Datenübermittlung sowie der gespeicherten und zu speichernden Daten hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass
(2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:
In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des Videokommunikationssystems erforderliche technische Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.
(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktions- und Sicherheitskonzept geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Betriebsbereitschaft des Videokommunikationssystems zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation zu gewährleisten. Bei der Festlegung der folgenden Merkmale hat die Bundesnotarkammer insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkungen diese auf die Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des Videokommunikationssystems sowie auf seine Eignung zur Erfüllung der im Rahmen von Urkundstätigkeiten bestehenden notariellen Amtspflichten haben können:
(4) Datenschutzrechtlich verantwortlich ist
(5) Personen nach Absatz 1 Nummer 3 sind befugt, auf die mittels des Videokommunikationssystems übermittelten oder in dem System gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des technischen Systems erforderlich ist.