Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 13a Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, wenn
in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, und dabei
in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.
Dabei müssen in mindestens vier Fächern, darunter einem Leistungskurs, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Kein Fach darf mit 0 Punkten bewertet sein.
(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 4.
(3) Wer den Nachweis des beruflichen Teils der Fachhochschulreife in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für die prüfende Einrichtung zuständig war.