Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 16 Akteneinsicht
Prüflingen ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.