Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in den Fächern
Deutsch,
Mathematik,
in einem vom Prüfling aus den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) oder Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten dritten Prüfungsfach oder in einer Fremdsprache geprüft.
(2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife.
(3) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife werden den Prüflingen im Fach Deutsch und im dritten Prüfungsfach drei Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge eine auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabenvorschläge von je drei bis vier Aufgaben gestellt. Die Prüflinge haben einen der beiden Aufgabenvorschläge auszuwählen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Erwerb der Fachoberschulreife wird
in den Fächern Deutsch
und Mathematik sowie
in einer Fremdsprache
schriftlich geprüft.
(5) Das Anforderungsniveau und der zeitliche Umfang der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife.