Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 13 Einrichtungen und Material

(1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.

(2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

Einzelnorm

§ 12 § 14