Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 15 Inhalt der Genehmigung und Widerruf

(1) In der Genehmigung nach § 89 des Landesbeamtengesetzes ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

(2) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 14 § 16