Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 17 Allgemeines Entgelt
(1) Das Entgelt ist pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. Es beträgt im Regelfall
5 Prozent
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 Prozent
für die Inanspruchnahme von Personal,
5 Prozent
für den Verbrauch von Material,
10 Prozent
für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen. Bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf ein Entgelt verzichtet wird, so bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
(4) Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen nach Absatz 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach dem Wert
der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils der Beamtin oder des Beamten
festzusetzen. Der Nachweis muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbracht werden.
Einzelnorm