Gesetze / Nutzungszuschlags-Gesetz NutzZG § 3 Ausweis der Zuschläge Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 09.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.