Gesetze / Nutzungszuschlags-Gesetz

NutzZG

§ 3 Ausweis der Zuschläge

Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.

§ 2