Gesetze / Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung

NvWV

§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7