Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz
OASG§ 2 Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz
OASGPfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.