Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz

OASG

§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 7