Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 37 Sonstige Anordnungen

Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:

Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung.

Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung.

Abschnitt 2a

Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg

(Modellregion Oranienburg)

§ 36 § 37a