Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
(1) Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.
(2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
(3) Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten:
Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.
(5) Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.
(6) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.
(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist
(9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind.