Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODVAnlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2361)
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:
Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten
sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.
Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.