Gesetze / Opferentschädigungsgesetz OEG § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.