Gesetze / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

OFDBremAufgV

§ 1

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2