Gesetze / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

OFDSaarbrAufgV

§ 1

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2