Gesetze / Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung

OGAV

§ 5 Speicherung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.

§ 4 § 6