Gesetze / Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

OPrAGebG

§ 3

Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind:

1.
das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
2.
die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).
§ 2