Gesetze / Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

ORheinLotsOEV

Art 3 Prüfungsausschüsse

Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.

Art 2 Art 4