Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Online-Verfahrens-Erprobungsverordnung

OVEV

§ 1 Teilnehmendes Amtsgericht

Das aus der Anlage ersichtliche Amtsgericht nimmt in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online -Verfahrens nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung teil.

§ 2