Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 17 Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen. Ausbildungsschulen sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Anerkannte Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein.

(2) Das Pädagogische Zentrum weist die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt oder dem Träger der Ersatzschule den Ausbildungsschulen zu. Sie sollen hinsichtlich des Bildungsgangs und der Schulstufe dem jeweils angestrebten Lehramt unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls vorgenommenen Schwerpunktbildung entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann

eine weitere Schule in die schulpraktische Ausbildung einbezogen werden und

die Zuordnung zum jeweiligen Bildungsgang vernachlässigt werden, wenn die Ausbildung in der Schulstufe für das angestrebte Lehramt sichergestellt werden kann.

Im Dualen Masterstudium erfolgt die Zuweisung ab dem ersten Mastersemester zusätzlich unter Einbeziehung der ausbildenden Hochschule.

(3) Die Zuweisung zu einer Schule, an der ein Schulversuch durchgeführt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten. Das Pädagogische Zentrum und die Ausbildungsschule arbeiten zur Erfüllung ihrer Ausbildungsaufgaben eng zusammen. Im Dualen Masterstudiengang wirkt die ausbildende Hochschule an der Erfüllung der gemeinsamen Ausbildungsaufgaben mit. Die schulpraktische Ausbildung zählt zum Aufgabenbereich der Schule. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Benehmen mit der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten geeignete Lehrkräfte mit deren oder dessen Betreuung in der schulpraktischen Ausbildung. Sie nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr und nehmen an entsprechenden Fortbildungen teil.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht umfasst Hospitationen und selbständigen Unterricht im Umfang von

zwölf Lehrerwochenstunden. Er beginnt in einem Umfang von mindestens sechs Lehrerwochenstunden und soll nach Ablauf der ersten Hälfte der Ausbildungsdauer mindestens zehn Lehrerwochenstunden betragen. Davon abweichend bestimmt sich im Dualen Masterstudiengang die Verteilung der zwölf Lehrerwochenstunden im Rahmen der Ausbildungszeit an der Schule nach der Ordnung des Dualen Masterstudiengangs in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird der Umfang des selbständigen Unterrichts durch die arbeitsvertraglichen Unterrichtsverpflichtungen ersetzt. Er soll in beiden Fächern mindestens sechs Lehrerwochenstunden umfassen. Im Ausnahmefall kann in den ersten zwei Ausbildungsmonaten an die Stelle des selbständigen Unterrichts auch Unterricht unter Anleitung treten.

(5) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, wird der Umfang des selbständigen Unterrichts in Relation zur vereinbarten Teilzeit festgelegt. Er beginnt in einem Umfang von vier Lehrerwochenstunden. Im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs ist ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit ausgeschlossen.

(6) Die Ausbilderinnen oder Ausbilder des Pädagogischen Zentrums, die Ausbildungslehrkräfte der Ausbildungsschule sowie deren Schulleiterin oder Schulleiter hospitieren im selbständigen Unterricht der Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, führen Auswertungsgespräche durch und geben Rückmeldungen und Impulse zur Weiterarbeit. Im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs können zusätzlich Lehrende der Hochschule im Unterricht hospitieren und an den Ausbildungsgesprächen nach Satz 1 teilnehmen.

(7) Kann die Ausbildung in einem Ausbildungsfach an der Ausbildungsschule nicht erfolgen, bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule den möglichen und fachlich naheliegenden Ausbildungsunterricht und organisiert im Ausnahmefall den entsprechenden Ausbildungsunterricht an einer anderen Ausbildungsschule. Im Dualen Masterstudiengang ist die Hochschule in die Entscheidung einzubeziehen.

§ 16 § 18