Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 31 Rücktritt von der Staatsprüfung
(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren oder von Teilen der Staatsprüfung erklären. § 30 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Erfolgt der Rücktritt ohne Genehmigung, wird die Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt. Dies gilt entsprechend, wenn der Prüfling ohne genehmigten Rücktritt einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt hat.
(3) Bei einem genehmigten Rücktritt bestimmt das Pädagogische Zentrum den Termin für die Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens oder den Termin für die Durchführung des betreffenden Prüfungsteils. Soweit für noch zu erbringende Prüfungsleistungen die Prüfungsthemen vor dem Rücktritt festgelegt wurden, sind jeweils neue Themenstellungen festzulegen.
(4) Bei einem genehmigten Rücktritt gilt Absatz 3 nicht, wenn ein Prüfling aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird. Das Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings innerhalb von fünf Jahren nach der Genehmigung des Rücktritts an der Stelle wieder aufgenommen werden, an der es unterbrochen wurde. Bei dieser Wiederaufnahme richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach der Anzahl der noch zu erbringenden Prüfungsleistungen. Sie soll mindestens die Differenz aus der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes und den bereits absolvierten Zeiten im Vorbereitungsdienst, höchstens jedoch sechs Monate betragen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 wird das Prüfungsverfahren endgültig eingestellt und im Fall einer nicht unternommenen Wiederholungsprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt.