Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin OberflbeschAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.