Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Oder-Spree-Gesetz
OdSpreeG§ 3
(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Oder-Spree sollen den Städten Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.
(2) Die Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.
(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht für die Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde aus
einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.
(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten
die Stadt Eisenhüttenstadt eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 425 420 DM jährlich und
die Stadt Fürstenwalde eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 101 880 DM jährlich.