Gesetze / Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

OrdenErl 2

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Art 3