Gesetze / Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland
OrdenErsUrkAnOIII.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gesetze / Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland
OrdenErsUrkAnODiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.