Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 14 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.

§ 13 § 15