Gesetze / Orgelbauer-Ausbildungsverordnung
OrgAusbV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.