Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
OrtedtDGStiftG§ 11 Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
OrtedtDGStiftGDie Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.