Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

OrtedtDGStiftG

§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 3 § 5