Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung

Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons angewiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.

§ 36 § 38