Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVV§ 4
Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.
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OrthVersorgUVVDer Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.