Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

OrthVersorgUVV

§ 8

Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.

§ 7 § 9