Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung

OrthopschuhmAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2