Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 24 Ausbildungsgang

Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes findet einheitlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs statt. Dieser gliedert sich in fünf Ausbildungssemester mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten.

§ 23 § 25