Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für eine der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes kann nur eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit),
die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit besitzt,
die besonderen Zugangsvoraussetzungen der betreffenden Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllt und
im Ergebnis des Eignungsauswahlverfahrens nach § 5 für die Ämter der betreffenden Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes geeignet ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer als Vorbildung mindestens
die Fachoberschulreife, den Realschulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
eine Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife, einen Hauptschulabschluss, einen erweiterten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie eine abgeschlossene und anerkannte Berufsausbildung nachweist.
Eine Einstellung ist unzulässig, wenn
innerhalb der letzten drei Jahre die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes endgültig nicht bestanden wurde,
die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes mehr als einmal endgültig nicht bestanden wurde oder
innerhalb der letzten drei Jahre eine Entlassung aus einem Beamtenverhältnis wegen charakterlicher oder persönlicher Nichteignung erfolgte.
(3) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer als Vorbildung eine Hochschulzugangsberechtigung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz besitzt. Eine Einstellung ist unzulässig, wenn
innerhalb der letzten drei Jahre die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden wurde,
die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden wurde oder
innerhalb der letzten drei Jahre eine Entlassung aus einem Beamtenverhältnis wegen charakterlicher oder persönlicher Nichteignung erfolgte.
(4) In den Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
ein für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignetes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder ein anderes geeignetes, mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule mit einer Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
nicht zuvor die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden hat und
nachweislich mindestens Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ besitzt.