Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.

§ 7 § 9