Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.

§ 18a § 19