Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296.

§ 36 § 36b