Gesetze / PBRüV · BGBl I 2024, Nr. 111
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund
20 Normen · ausgefertigt 25.03.2024 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Zweck der Verordnung
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
- § 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
- § 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
- Abschnitt 3 · Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
- § 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- § 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
- § 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
- § 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- § 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
- § 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
- § 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
- § 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 4 · Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
- § 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
- § 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
- § 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
- § 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
- § 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
- § 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
- § 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
- Abschnitt 5 · Inkrafttreten
- § 20 Inkrafttreten