Gesetze / PBRüV · BGBl I 2024, Nr. 111

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

20 Normen · ausgefertigt 25.03.2024 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Zweck der Verordnung
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 2 · Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
  6. § 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
  7. § 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
  8. Abschnitt 3 · Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
  9. § 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  10. § 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
  11. § 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
  12. § 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  13. § 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
  14. § 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
  15. § 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
  16. § 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
  17. Abschnitt 4 · Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
  18. § 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
  19. § 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  20. § 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
  21. § 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  22. § 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
  23. § 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
  24. § 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
  25. Abschnitt 5 · Inkrafttreten
  26. § 20 Inkrafttreten